Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 4 Verantwortlichkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 4 SeeSchStrO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/4#abs-1 (1) Der Fahrzeugführer und jeder sonst für die Sicherheit Verantwortliche haben die Vorschriften dieser Verordnung über das Verhalten im Verkehr und über die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Einrichtungen für das Führen und Zeigen der Sichtzeichen und das Geben von Schallsignalen zu befolgen. Auf Binnenschiffen ist neben dem Fahrzeugführer hierfür auch jedes Mitglied der Besatzung verantwortlich, das vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/4#abs-2 (2) Verantwortlich ist auch der Seelotse; er hat den Fahrzeugführer oder dessen Vertreter so zu beraten, daß sie die Vorschriften dieser Verordnung befolgen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/4#abs-3 (3) Bei Schub- und Schleppverbänden ist unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 der Führer des Verbandes für dessen sichere Führung verantwortlich. Führer des Verbandes ist der Führer des Schleppers oder des Schubschiffes; die Führer der beteiligten Fahrzeuge können vor Antritt der Fahrt auch einen anderen Fahrzeugführer als Führer des Verbandes bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/4#abs-4 (4) Steht der Fahrzeugführer nicht fest und sind mehrere Personen zur Führung eines Fahrzeugs berechtigt, so haben sie vor Antritt der Fahrt zu bestimmen, wer verantwortlicher Fahrzeugführer ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/4#abs-5 (5) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, die sich aus dieser Verordnung oder sonstigen Vorschriften ergibt, bleibt unberührt.